BGH: Auf öffentlichen Parkplätzen gilt grundsätzlich kein rechts vor links

Was ich merkwürdig finde, ist das ich es mal so auf Fahrschule gelernt habe.
Wie dieses Gericht zu diesem Urteil kommt ist mir völlig unklar.
Öffentlicher Parkplatz =öffentliche Straße = ohne Beschilderung/Ampel Rechts vor Links.
In der BGH-Entscheidung wird aber gerade darauf verwiesen, dass es in diesem Fall nicht um "Straßen" geht.
 
Wie dieses Gericht zu diesem Urteil kommt ist mir völlig unklar.
Öffentlicher Parkplatz =öffentliche Straße = ohne Beschilderung/Ampel Rechts vor Links.

Es ist eben keine Straße! Zumindest, wenn es nicht baulich so erkennbar ist. In einem anderen Verfahren hat das OLG Frankfurt am Main eine recht gute Begründung gegeben. Hier der Textausschnitt:



Das OLG ... gibt seiner Entscheidung folgende Leitsätze:

  1. Fahrgassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes bzw. eines Parkhauses, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitige Rücksichtnahme (§ 1 StVO), d. h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen.
  2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für den Straßencharakter können eine für den Begegnungsverkehr ausreichende Breite der Fahrgassen und andere leicht fassbare bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben sprechen. Fehlt es an solchen baulichen Merkmalen, muss die Ausgestaltung umso klarer durch die Fahrbahnführung und -markierung sein. Maßgeblich ist jedoch, dass die Funktion des § 8 Abs. 1 StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, auf der fraglichen Verkehrsfläche deutlich im Vordergrund steht. Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen ist daher keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindestens auch zweckbestimmend ist.
 
Ja, aber dann ändert sich nix, sobald da gut sichtbare Pfeile sind, gilt doch r.v.l.
 
Bei uns, beim Kaufland ist das eindeutig, beim Aldi ist das allerdings anders.

Beim befahren eines Parkplatzes hatte ich noch nie Probleme, immer nur bei den Parklücken, wenn jemand glaubt, er braucht zwei Parkplätze. Ich parke dann erst recht noch ein und steige halt durch den Kofferraum aus. Beim Kangoo geht das prima.
 
Beim befahren eines Parkplatzes hatte ich noch nie Probleme, immer nur bei den Parklücken, wenn jemand glaubt, er braucht zwei Parkplätze. Ich parke dann erst recht noch ein und steige halt durch den Kofferraum aus. Beim Kangoo geht das prima.
Mein Wagen hat auch eine Schiebetür, durch welche ich in engen Bereichen gut aussteigen kann.

Aber ich würde mein Auto trotzdem nicht zu nahe neben einem anderen Fahrzeug parken.
Wenn der Nebenmann beim Einsteigen mit seiner Fahrzeugtür nicht aufpasst, hat man nämlich schnell eine Delle im eigenen Blech.

Ich kenne sogar einen Fall, wo ein Fahrer einen anderen Fahrer wegen Nötigung angezeigt hat, da er nicht mehr in sein Fahrzeug einsteigen konnte. Und er bekam vor Gericht recht.
 
Steht doch in den Leitsätzen des OLG, die Du zitiert hast.

Bei unserem Kaufland ist das tatsächlich so.
 
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