Münzgesetz

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Moin

Ich hatte das Thema Prägestempel und eigene Münzen schlagen schon mal.
Mir ist die Aussage des Münzgesetzes bei &11 Nr. 2 nicht ganz klar.
Ich darf also doch alte Münzen nachprägen!???
 
Gesetze müssen leider immer auch interpretiert werden. Aus diesem Grund sind sie oft auch ein wenig „schwammig“ verfasst.
Grüße bezieht es sich auf die aktuelle und kursgültige oder noch umtauschbare Währung.

Eine Nachprägung ist dann ok wenn sie klar und eindeutig als solche zu erkennen ist oder vor 1850 hergestellt wurde.

Bekannt sind zum Beispiel die 5DM germanisches Museum auf welchem groß “Copy“ In der Mitte steht.

Wobei man jetzt natürlich noch extem in Detail gehen kann, was eine Nachprägung was eine Medaille und was ein münzähnliches Stück ist.
Aber das tu ich mir hier nicht an.

Ich schau mal ob ich zu den Vorgaben hier was einfügen kann.
 
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Moin

D.h., man darf z.B. für eine wikingerzeitliche Münze einen Stempel schneiden und dann die Münze nachprägen!?
Denk daran das es ein deutsches Gesetz ist. Zum Schutz des Geldes.
Also hier in Deutschland wäre es nach diesem Gesetz legal. Was nicht bedeutet, dass du die dann als echt verkaufen dürftest. Das StGB gibt es ja auch noch.
 
Klar. Man kann. Es gab doch mal sowas ähnliches mit antiken Münzen als Werbung für eine Apotheke. Weiß nicht mehr genau wie die hießen.
Bonus - Taler , Werbemünze , Treuemünze .
 

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Hallo,

eine kleine Präzisierung:
Eine Nachprägung ist dann ok wenn sie klar und eindeutig als solche zu erkennen ist oder vor 1850 hergestellt wurde.

Die Vorlage für die Nachprägung (das Original) muss vor 1850 herausgegeben worden sein. Daher einen Thaler von 1849 dürfte man nach dem Gesetz kopieren, einen Thaler von 1850 jedoch nicht.

Grüße pingu
 
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Hier mal der genaue Wortlaut des betreffenden Paragraphen des Münzgesetzes (MünzG):

§ 11 Münzschutz

(1) Es ist verboten,

1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen
a) nachzumachen oder zu verfälschen oder
b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen;

2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen.

Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Quelle: MünzG - Münzgesetz
 
Hier mal der genaue Wortlaut des betreffenden Paragraphen des Münzgesetzes (MünzG):

§ 11 Münzschutz

(1) Es ist verboten,

1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen
a) nachzumachen oder zu verfälschen oder
b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen;

2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen.

Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.



(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Quelle: MünzG - Münzgesetz
Also verstehe ich das richtig , so hatte durch den Zusatz " Satz 1 gilt nicht für Stücke , die als Nachahmungen gestaltet oder vor 1850 hergestellt worden sind " ein gewisser S/H vor erst keine Konsequenzen zu befürchten . Welch ein Widerspruch .
 
Man darf bei all dem nicht vergessen, dass es kenntlich gemachte Nachprägungen ging, dass es auch noch andere Gesetze gibt m wie z.b Betrug und das Gesetze sich natürlich auch ändern. Auch darf man nicht hergeben und alles über einen Kamm scheren. Medaille, Token, Nachprägung und Fälschung.

Die Geschichte zeigt, dass man Fälle konstruieren, welche immer schwieriger werden und irgendwann nur noch per Interpretation entscheiden werden können. So kann es dann auf einmal doch Falschgeld werden, weil kein offizieller Prägeauftrag vorhanden ist.

Und noch mal, die aktuellen Gesetze und Verordnungen aus Deutschland, betreffen auch nur Deutschland und dienen in erster Linie dem Schutz des kursgültigen bzw umtauschfähigen Geldes.
Eine Wikingermünze fällt eher weniger darunter. Dafür gibt es dann eventuell andere Paragraphen die einen zwischen die Hörner geben.
Überspitzt ausgedrückt, ist egal für was man 5 Jahre bekommt.
 
Der Zusatz gilt für Nachahmungen, die vor 1850 hergestellt wurden.
Wir sprechen hier in der Regel dann von "zeitgenössischen Fälschungen".
 
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