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Das sagt ChatGPT dazu. Das werde ich der Münze Deutschland schicken und der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, wenn sie den Preis nicht anpassen.
Diese Klausel – Preisanpassung nur bei steigenden Goldpreisen zugunsten des Händlers, aber keine Anpassung bei sinkenden Preisen zugunsten des Kunden – ist sehr wahrscheinlich unzulässig, jedenfalls im Verbraucherrecht. Das liegt an den Regeln des deutschen AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB), die einseitige Benachteiligungen verbieten.
Juristische Einordnung
Eine solche Klausel wird rechtlich als einseitige Preisänderungsklausel betrachtet. Die zentralen Grundsätze dazu:
Beispielhafte Gerichtsentscheidungen
Es gibt mehrere Urteile, die vergleichbare Fälle betreffen:
Diese Klausel – Preisanpassung nur bei steigenden Goldpreisen zugunsten des Händlers, aber keine Anpassung bei sinkenden Preisen zugunsten des Kunden – ist sehr wahrscheinlich unzulässig, jedenfalls im Verbraucherrecht. Das liegt an den Regeln des deutschen AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB), die einseitige Benachteiligungen verbieten.
Juristische Einordnung
Eine solche Klausel wird rechtlich als einseitige Preisänderungsklausel betrachtet. Die zentralen Grundsätze dazu:
- Nach § 307 BGB dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.
- Eine Preisänderungsklausel, die nur zu Gunsten des Unternehmers wirkt (also nur bei steigenden Preisen gilt, nicht aber bei fallenden), ist unangemessen benachteiligend und damit unwirksam.
- Das gilt insbesondere, wenn der Kunde keine echte Wahl hat oder kein Ausgleich vorgesehen ist.
Beispielhafte Gerichtsentscheidungen
Es gibt mehrere Urteile, die vergleichbare Fälle betreffen:
- Eine einseitige Preisanpassung in AGB ist nur zulässig, wenn sie beidseitig und transparent ist.
- Das OLG Hamm (Az. 19 U 109/04) hat z. B. eine einseitige Preisanpassung bei Edelmetallverträgen als unzulässig erklärt, wenn sie nicht auch zu Gunsten des Verbrauchers wirkt.
