2€CC Frankreich 2015/2 "225. Jahrestag des Föderationsfests" (FR013)

Wo ist der Prägeunterschied zwischen der "normalen" und der colorierten Variante ?
 
Wo ist der Prägeunterschied zwischen der "normalen" und der colorierten Variante ?

Wenn du das "wo" wörtlich meinst, dann besteht der Unterschied in der Pille rechts oben.

Wenn du es eher als "worin besteht der Unterschied" meinst, dann dieselbe Antwort wie bei der AIDS-Münze:

- "normale" Münze geriffelt
- gefärbte Münze nicht geriffelt
 
Die von wojtax gepostete französische Entwurfsvorlage (die ich bislang übersah)
2€ Entwurfvorlagen beim EU-Rat
erwähnt keine kolorierten BU- bzw. BE-Ausführungen.

Kein Wunder also, dass im EU-Amtsblatt diese farbige Variante nicht auftaucht, denn deren Entwurf wurde der EU ja nicht zur Genehmigung vorgelegt !
 
In Fortsetzung der Korrespondenz
2CC Frankreich 2015/2 "225. Jahrestag des Föderationsfests" | Seite 6
schrieb ich heute nach Brüssel:

"Dear...
Still looking forward to your answer to my questions of 30 July 2015, I have to add these additional remarks:

The submission of draft design of the French AIDS-Coin of 2014
* was different to the minted version, which depicted the ribbon being hatched (which is, in heraldry, a tincture):
http://abload.de/img/sidadesignvsmintedcoiymzl6.png
Is such a modification of the accepted draft design within the range of EU's rules ?
* contained the colored version of the BU and BE types which were therefore mentioned in the EU Journal.

On the contrary, the submissions of the draft design of the French coins 'Fête de la Féderation' (3 June 2015) and the common commemorative coin 'EU flag' (20 July 2015) did not mention the colored versions of the BU and BE types and these were therefore not listed in the EU Journals. Does this mean, that these colored versions are no legal tender outside France ?
As already mentioned, the coin 'Fête de la Féderation' is also minted in two different versions:
* the regular coins show a hatched „cocarde“ as depicted in the submission of draft design - while
* the colored versions are based on plain surfaces of its segments.
Is such a modification of the accepted draft design - apart from the added color - within the range of EU's rules ?

Kind regards ..."


Der zuständige Herr ist am 17. August wieder im Amt und ich hoffe, dann eine juristisch fundierte Antwort zu erhalten.
 
Nanu? Dieses Motiv kommt uns doch bekannt vor?

FR 199 1989 200 J. Franz. Revolution.jpg


Diesen Briefmarkensatz gab Frankreich im Jahre 1989 aus Anlass der 200-Jahr-Feier zur Revolution heraus. Er zeigt neben der auch auf der 2-€-Gedenkmünze abgebildeten Marianne mit Kokarde bedeutende Persönlichkeiten rund um die Revolution.
 
Was im Amtsblatt steht ist rechtlicht nicht relevant. Da zählt nur das Journal officiel de la République française.

Jetzt haben wir die offizielle Bestätigung der Kommission, dass rufuszufall recht hat: Die EU-Amtsblätter haben nur deklaratorische Wirkung.
Soeben ging folgende Mail ein:

Sehr geehrter ...,

Euro-Münzen werden qua Ausgabe durch den betreffenden Euro-Staat zum gesetzlichen Zahlungsmittel, wenn sie den rechtlichen Anforderungen entsprechen, wie sie im EU-Recht festgelegt sind. Die Bekanntmachung des Designs im Amtsblatt hat nur rein deklaratorische Wirkung (Information des interessierten Publikums).

Abweichungen zwischen dem genehmigten Entwurf einer Münzseite und der Prägung sollten eigentlich nicht vorkommen. Kommt es jedoch zu Abweichungen, können diese toleriert werden, so sie sich auf den praktischen Gebrauch nicht auswirken. Bisher sind uns nur recht unbedeutende Abweichungen bekannt. Der Grund für die geringfügige Abweichung sind in der Regel prägetechnische Gesichtspunkte (Kostenersparnis, Vereinfachung …), auch wenn heutzutage münztechnisch gesehen "alles machbar ist".

Farbige Euromünzen sollte es eigentlich nicht geben, da die Verwendung eines Farbaufdrucks nirgendwo in den technischen Spezifikationen vorgesehen ist. Farbaufdrucke stiften beim Verbraucher nur Verwirrung. Die Ausgabe von (teil-)gefärbten Münzen wird aber bisher geduldet unter der Voraussetzung, dass sie in kleinen Stückzahlen hergestellt und gesondert verpackt werden und damit dem Grunde nach nicht als Zahlungsmittel gebraucht werden. Praktische Probleme mit der Akzeptanz dieser Zahlungsmittel sind uns nicht bekannt, eben aus dem Grund, dass sie nicht in den Zahlungsverkehr gelangen. Sollte es doch einmal versehentlich dazu kommen, ist der wirtschaftliche Schaden gering, wenn dann die Münze zur Sicherheit als Zahlungsmittel zurückgewiesen wird.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. ...
European Commission
DG Economic and Financial Affairs
Stability mechanism, eurocash and legal issues
ECFIN.DDG2.01
 
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