Das Grunddelikt des Betruges findet sich im § 146 StGB und lautet
<DL><DD>
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. </DD></DL>Das Delikt normiert als Tathandlung die Täuschung über Tatsachen und als Taterfolg die Schädigung des Opfers oder eines Dritten am Vermögen. Der Betrug ist ein Vorsatzdelikt und erfordert für die Strafbarkeit einen doppelten Vorsatz. Einerseits den
wissentlichen Tatvorsatz, den anderen zu täuschen und so das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verleiten. Diese Vorsatzform muss wissentlich geschehen. Andererseits muss der Täter mit einem Bereicherungsvorsatz handeln, den anderen am Vermögen zu schädigen. Hier genügt der
dolus alternativus. Eine Bereicherungsabsicht - wie im deutschen Recht - ist nicht erforderlich.