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Honscha.Muenzen
Ich habe in diesem Falle schweizer Silbermünzen aus der Schweiz eingeführt. Das gleiche Problem kann natürlich auch bei Münzen aus dem Vatikan etc. auftreten.
Es wurde 19% Einfuhrumsatzsteuer berechnet - dagegen habe ich mehrfach Einspruch eingelegt. Nunmehr wurde die Sache von der Rechtsstelle des Zolls folgendermaßen begründet:
Es wurde 19% Einfuhrumsatzsteuer berechnet - dagegen habe ich mehrfach Einspruch eingelegt. Nunmehr wurde die Sache von der Rechtsstelle des Zolls folgendermaßen begründet:
Sie streben eine Einreihung der Münze in die Codenummer 7118 9000 00 3 des Zolltarifs (Zollsatz frei und Einfuhrumsatzsteuersatz 7%) an.
Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung hat die von Ihnen aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union verbrachte Silbermünze am 14.8.2023 begutachtet und hat die folgenden Festsstellungen getroffen:
A.
Bei der eingeführten Ware handelt es sich nach den vorliegenden Unterlagen und der erfolgten Internetrecherche um eine Münze aus Feinsilber (999,9/1000) mit einem Durchmesser von 33 mm, einem Gewicht von 20g, einem Nennwert von 20 CHF,
die als gesetzliches Zahlungsmittel von der Eidgenössischen Münzstätte Swissmint, CH-3003 Bern ab dem 02.06.2023 in einer Auflage von
a) 5.250 Stück zu einem Preis von 79 CHF als polierte Platte und
b) 15.000 Stück unzirkuliert zu einem Preis von 30 CHF
herausgegeben wurde.
Die Sondermünze zeigt auf der Bildseite eine künstlerische Interpretation eines Auges und einer Zielscheibe.
Auf der Wertseite ist neben dem Wappen des Schweizer Schießsportverbands der Nennwert, das Prägejahr und eine Inschrift abgebildet. Die Münze wurde anlässlich des 200jährigen Jubiläums des Sportverbandes herausgegeben.
Die Münzen sind im Ausgabeland (Schweiz) ein gesetzliches Zahlungsmittel und als Gedenkmünzen zur Abgabe an Sammler bestimmt.
B.
Stellungnahme zur zolltariflichen Einreihung in die Position 9705:
Ausschluss aus der Position 9705:
Es handelt sich um eine Silbermünze, die mit einem amtlich vorgeschriebenen Gewicht und Design unter der Kontrolle einer Regierung (hier Schweiz) als gesetzliches Zahlungsmittel herausgegeben wurde.
Diese Tatsache ist im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren unstrittig.
Da die Position 9705 jedoch ausdrücklich gesetzliche Zahlungsmittel ausschließt, kommt eine Zuweisung der Münzen als “Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert” in die Position 9705 nicht in Betracht, so dass sie nach eigener Beschaffenheit einzureihen sind (vgl. ErlKN Pos. 9705 (HS) RZ 13.0 bis 16.0 und ErlKN Kap. 97 (HS) RZ 06.0).
C.
Stellungnahme zur zolltariflichen Einreihung in die Position 7118:
Einreihung in die Position 7118
Das vorliegende Erzeugnis ist als „Münze“ vom Wortlaut der Position 7118 vollständig erfasst.
Es handelt sich bei der Ware um eine Münze aus einem Edelmetall [Silber = Edelmetall, Anm. 4 A) Kap. 71], die mit einem amtlich vorgeschriebenen Gewicht und Design unter der Kontrolle einer Regierung (hier: Schweiz) als gesetzliches Zahlungsmittel herausgegeben wurde [vgl. ErlKN Pos. 7118 (HS) RZ 01.0].
Für die Einreihung der Münze in die Position 7118 ist es unerheblich, ob sie als Kursmünze für den Zahlungsverkehr oder als Sondermünze zu Anlage- bzw. Sammlerzwecken geprägt und herausgegeben wurde.
Ausweisungen aus dem Kapitel 71 liegen nicht vor.
Die Münze ist insbesondere nicht als „Sammlungsstück“ der Position 9705 durch Anm. 3 p) Kap. 71 vom Kapitel 71 ausgenommen.
Zu dieser Position gehören nur Geldmünzen, soweit sie nicht mehr gesetzliche Zahlungsmittel sind [vgl. ErlKN Pos. 9705 (HS) RZn 13.0 und 14.1] (vgl. Ausführungen unter B.).
Einreihung in die Unterposition 7118 90
Innerhalb der Position 7118 kommt eine Einreihung in die Unterposition 7118 10 des Harmonisierten Systems nicht in Betracht, da dort nur Münzen aus Silber und unedlen Metallen erfasst sind, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind (z. B. außer Kurs gesetzte gesetzliche Zahlungsmittel).
Die in Rede stehende Münze ist jedoch kursgültiges gesetzliches Zahlungsmittel (siehe unter B.).
Damit gehört die Münze zur Unterposition 7118 90 des Harmonisierten Systems.
Einreihung in die Codenummer
Eine Einreihung in die Codenummer 7118 9000 00 1 des Zolltarifs (Zollsatz frei und Einfuhrumsatzsteuersatz 0%) erfolgt nur für Münzen als „gesetzliche Zahlungsmittel, wenn sie nicht wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden [vgl. auch § 5 i. V. m. § 4 Nr. 8 b) UStG]“.
Dies bedeutet, dass hierher nur bestimmte im Kurs befindliche Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel gehören.
Gesetzliche Zahlungsmittel, die dahingegen wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden, sind hiervon jedoch ausgenommen.
Dadurch sollen gesetzliche Zahlungsmittel, die als Waren, z. B. als Gedenk-Kursmünzen oder Gedenkmünzen, gehandelt werden, auch umsatzsteuerrechtlich als Waren behandelt werden [vgl. auch Nr. 4.8.3 Absatz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE].
Bei Münzen, die mit einem höheren Wert als ihrem Nennwert umgesetzt werden, ist davon auszugehen, dass sie wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden [vgl. auch Nr. 4.8.3 Absatz 2 Satz 1 UStAE].
Die von Ihnen verbrachte Münze ist zwar gesetzliches Zahlungsmittel.
Allerdings wurde sie nach der vorliegenden Zollanmeldung zu einem wesentlich höheren Preis als ihrem Nennwert verkauft.
Dabei ist es unerheblich, wie der Verkaufspreis sich zusammensetzt.
Auch eine spezielle Verpackung bzw. Aufmachung der Münze ist für den Handel von Münzen zu Sammlerzwecken typisch.
Damit ist davon auszugehen, dass die einspruchsbefangene Münze nicht als im Umlauf befindliche Münze in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, sondern als Ware wegen ihres Sammlerwertes gekauft und eingeführt wurde.
Folglich ist eine Einreihung in die Codenummer 7118 9000 00 1 ausgeschlossen.
Eine Einreihung in die Codenummer 7118 9000 00 3 (Zollsatz frei und Einfuhrumsatz-steuersatz 7%) kommt nur für Münzen aus Edelmetallen in Betracht, die Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert sind und deren Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 UStG) mehr als 250 v.H. des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwertes ohne Einfuhrumsatzsteuer beträgt.
Es handelt sich hierbei um ein zweistufiges Prüfungsschema, wonach zunächst die Einordnung der Münze als „Sammlungsstück“ und sodann die Überschreitung der „250%-Grenze“ zu prüfen ist. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor (vgl. BMF-Schreiben vom 27. September 2022 – III C 2 – S 7246/19/10001 :002 Dok 2022/0326342 und Schreiben der GZD vom 21.11.2022 Z 8210-2022.00004-DV.A.2).
Als Sammlungsstücke in diesem Sinne sind Gegenstände anzusehen, die ohne Rücksicht auf ihr Alter eine exemplarische Bedeutung haben und zur Aufnahme in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung auf den bezeichneten Gebieten geeignet sind.
Bei der Beurteilung sind die Kriterien des von Ihnen im Schreiben vom 14.7.2023 angeführten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10.10.1985 – Rs 200/84 heranzuziehen.
Danach sind Sammlungsstücke zunächst Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden (sog. Sammlungseignung).
Das bedeutet, dass die Waren einen gewissen Seltenheitswert haben, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben (VSF Z 8101 Anlage 1a Absatz 1).
Neben der Sammlungseignung muss zusätzlich ein münzkundlicher Wert gegeben sein.
Bei den einspruchsbefangenen Münzen handelt es sich um eine Prägung des Ausgabejahres 2023. Die Auflage beträgt 15.000 bzw. 5.250 Stück. Die überwiegende Anzahl der Münzen gemessen an der Gesamtproduktion dürfte damit noch erhalten sein. Eine Seltenheit ist zudem nur gegeben, wenn sich die Ware nicht jederzeit wiederbeschaffen lässt.
Eine Recherche hat ergeben, dass die strittigen Münzen aktuell bei verschiedenen Münzhändlern angeboten und käuflich zu erwerben sind.
Die Seltenheit ist damit nicht gegeben.
Ein hoher Wert konnte außerdem nicht bestätigt werden.
Die Münzen wurden bei der Prägeanstalt zum offiziellen Ausgabepreis je Stück bezogen. Der gezahlte Preis bewegt sich in dem üblichen Rahmen der für Sonderprägungen von Sammlern von Silbermünzen gezahlt wird.
Den Münzen fehlt es damit an der Sammlungseignung.
Ein münzkundlicher Wert ist ebenfalls nicht gegeben, da die Münze nicht als Quelle für die Forschung im Bereich der Wirtschafts-, Kulturgeschichte oder in anderen Bereichen dient.
Sie veranschaulicht auch keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften.
Insbesondere die Münzprägetechnik ist eine bereits bekannte Technik bei der Herstellung von vergleichbaren Münzen.
Damit stellen die Münzen keine Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert dar. Sie unterliegen somit dem Regelsteuersatz.
Die strittigen Münzen sind als „andere Münzen (gesetzliche Zahlungsmittel), aus Edelmetallen (Silber)“ in die Position 7118 (Codenummer 7118 9000 00
einzureihen ) und unterliegen damit einem
Drittlandszollsatz von 0 % und einem
Einfuhrumsatzsteuersatz von EUST 19%)
(vgl. Anmerkung 1 b) i.V.m. Anmerkung 4 A) zu Kapitel 71 und ErlKN Pos. 7118 (HS) RZ 01.0).
Nach den getroffenen Feststellungen bin ich gehalten, Ihren Einspruch als unbegründet zu verwerfen.