Am 27.03.2012 haben die EU und San Marino eine neue Währungsvereinbarung unterzeichnet, die gestern, 27.04.2012, im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde:
siehe Anhang
Für Sammler besonders interessant:
Artikel 3
Die (wertmäßige) Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch die Republik San Marino wird von dem durch die vorliegende Vereinbarung eingesetzten Gemischten Ausschuss berechnet als Summe aus
— einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für das erste Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf 2 600 000 EUR festgesetzt wird. Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation Italiens in den letzten zwölf Monaten, sofern die Daten zum Berechnungszeitpunkt vorliegen — als auch etwaigen signifikanten Entwicklungen auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen;
- einem variablen Anteil, der der in den letzten zwölf Monaten, sofern die Daten zum Berechnungszeitpunkt vorliegen, in Italien pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl der Republik San Marino, entspricht.
Artikel 5
...
3. Zumindest 70 % der Euro-Umlaufmünzen werden im Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zum Nennwert in Umlauf gebracht. Dieser Anteil steigt nach drei Jahren auf 80 %. Danach prüft der Gemischte Ausschuss regelmäßig die Angemessenheit dieses Anteils.
4. Die Republik San Marino kann Euro-Sammlermünzen ausgeben. Sie werden auf die jährliche Obergrenze gemäß Artikel 3 angerechnet. Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch die Republik San Marino wird in Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Union für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind.
WÄHRUNGSVEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino
zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino
(2012/C 121/02)
siehe Anhang
Für Sammler besonders interessant:
Artikel 3
Die (wertmäßige) Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch die Republik San Marino wird von dem durch die vorliegende Vereinbarung eingesetzten Gemischten Ausschuss berechnet als Summe aus
— einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für das erste Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf 2 600 000 EUR festgesetzt wird. Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation Italiens in den letzten zwölf Monaten, sofern die Daten zum Berechnungszeitpunkt vorliegen — als auch etwaigen signifikanten Entwicklungen auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen;
- einem variablen Anteil, der der in den letzten zwölf Monaten, sofern die Daten zum Berechnungszeitpunkt vorliegen, in Italien pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl der Republik San Marino, entspricht.
Artikel 5
...
3. Zumindest 70 % der Euro-Umlaufmünzen werden im Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zum Nennwert in Umlauf gebracht. Dieser Anteil steigt nach drei Jahren auf 80 %. Danach prüft der Gemischte Ausschuss regelmäßig die Angemessenheit dieses Anteils.
4. Die Republik San Marino kann Euro-Sammlermünzen ausgeben. Sie werden auf die jährliche Obergrenze gemäß Artikel 3 angerechnet. Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch die Republik San Marino wird in Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Union für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind.
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