aus Kurt Jaeger - Die deutschen Munzen ab 1871:
Weimarer Republik nach der Stabilisierung der Mark 1923–1933 (–1934)
Nach der Inflation setzten Jahre der wirtschaftlichen Erholung ein, aber
bereits 1929 wurden die Welt und besonders Deutschland durch die Weltwirtschaftskrise
stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Deflationspolitik
Brünings drosselte zusätzlich die Wirtschaft, so daß die Arbeitslosenzahl
auf über 6 Millionen anstieg. Die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler
am 30.1.1933 brachte das Ende der Weimarer Republik.
Währungsverhältnisse: Im Herbst 1923, als die Papiermark zur wertlosen
Rechengröße herabgesunken war, wurde der Versuch einer Stabilisierung
der Mark unternommen. Um das Vertrauen der Bevölkerung und
auch des Auslands für die neue Mark zu gewinnen, suchte man nach
einer überzeugenden Deckungsmöglichkeit (die Goldbestände der
Reichsbank waren total erschöpft). Aus diesem Grund errichtete man am
15.10.1923 die Deutsche Rentenbank in Berlin. Das Grundkapital von
zunächst 3,2 Milliarden Mark wurde durch die Belastung der Landwirtschaft,
der Industrie, des Handwerks, des Handels und der Banken zu
etwa gleichen Teilen aufgebracht. Die hierüber ausgestellten Rentenbriefe
bildeten die Deckung für die Rentenbankscheine und -münzen. Diese
stellten kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, es bestand also keine
Annahmepflicht für Privatpersonen.
Die Rentenbankscheine liefen ab 15.11.1923 zum Kurs von 1 Rentenmark = 1 Billion Papiermark um.
Das Münzgesetz vom 1.6.1909 galt zunächst weiter, wurde aber durch
Notverordnungen und Gesetze der Weimarer Republik durchlöchert.
So ermächtigte die „Verordnung des Reichspräsidenten über die Ausprägung
von Münzen im Nennbetrag von 1, 2, 5, 10 und 50 Rentenpfennigen“
vom 8.11.1923 (eine Notverordnung im Sinne des Artikels 48 der
Reichsverfassung) den Reichsminister der Finanzen, für die Ausprägung
der in der Verordnung genannten Münzen vom Münzgesetz vom 1.6.1909
abzuweichen. Mit der Verordnung vom 11.2.1924 wurden die kupfernen
1- und 2-Pfennig-Stücke des Kaiserreichs den Rentenpfennigen gleichgestellt.
Mit dem „Gesetz über die Ausprägung neuer Reichssilbermünzen“ vom
20.3.1924, das die Ausgabe von Münzen über 1, 2 und 3 Mark vorsah
(die Prägung des 2-Mark-Stücks unterblieb), wurde wiederum bestimmt,
für die genannten Werte von dem Münzgesetz vom 1.6.1909 abzuweichen.
Wegen der geänderten Verhältnisse wurde am 30.8.1924 das alte Münzgesetz
vom 1.6.1909 durch ein neues ersetzt. Mit diesem Gesetz führte man die „Reichsmark“ als gesetzliches Zahlungsmittel ein.
Nach § 2 sollten ausgeprägt werden:
1. Goldmünzen zu 20 und 10 Reichsmark (nicht durchgeführt);
2. Silbermünzen zu 1 bis 5 Reichsmark und
3. Stücke über 1, 2, 5, 10 und 50 Reichspfennig (später ergänzt für das 4-Reichspfennig-
Stück).
Die Goldmünzen sollten das gleiche Gewicht und das gleiche
Mischungsverhältnis wie die entsprechenden Goldmünzen des Kaiserreichs
haben.
Nach § 4 galten die 10- und 20-Mark-Stücke des Kaiserreichs, die 1- und
3-Mark-Stücke aus Silber (Nr. 311 und 312), alle auf Rentenpfennig lautenden
Münzen und die kupfernen 1- und 2-Pfennig-Stücke des Kaiserreichs
zum Nennwert weiter. Alle vorstehend genannten Münzen galten
vom Inkrafttreten des neuen Münzgesetzes an als gesetzliche Zahlungsmittel,
und zwar Goldmünzen unbeschränkt, Silbermünzen bis zu
20 Reichsmark, alle anderen bis zu 5 Reichsmark.
Mit § 15 wurden alle aufgrund früherer Gesetze ausgeprägten Reichsmünzen
aus Nickel, Aluminium, Eisen und Zink außer Kurs gesetzt.
Das Münzgesetz vom 30.8.1924 trat am 11.10.1924 in Kraft.