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Honscha.Muenzen
Heute habe ich das Urteil erhalten - mal sehen, ob Burda in Berufung geht.
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird – unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €
und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, eine
Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Haft, zu
vollziehen an einer der Geschäftsführerinnen der Beklagten – es zu
unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung
des Klägers öffentlich zugänglich zu machen:
wie geschehen in der online abrufbaren Version der Nr. 6/24 der
Zeitschrift GLÜCKSREVUE und wie dargestellt in dem Ausdruck
gemäß der Anlage K 3.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 627,13 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus
seit dem 10.08.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung einer
die Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über
diesen Betrag durch den Kläger.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 627,13 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz hieraus seit dem 10.08.2024 zu zahlen Zug um Zug
gegen Aushändigung einer die Beklagte zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Rechnung über diesen Betrag durch den Kläger.
4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in
Höhe von x € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.06.2024 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, dem Kläger nach bestem
Wissen so vollständig Auskunft zu erteilen, als sie dazu imstande ist,
und zwar dazu in welchem Umfang sie das Foto gemäß Ziffer 1
vervielfältigt, verbreitet und/oder öffentlich zugänglich gemacht hat,
insbesondere
a. über welche Zeiträume die Veröffentlichung gemäß lit. a) jeweils
geschehen ist unter
b. Angabe der Zahl der Abonnenten oder der sonstigen Aufrufe von
Onlinezeitschriften oder -artikeln, in denen das streitgegenständliche
Foto des Klägers veröffentlicht worden ist, soweit die Beklagte nicht mit
dem als Anlage K 4 beigefügten Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
19.04.2024 bereits Auskunft erteilt hat.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger jeglichen Schaden
zu ersetzen hat, der dem Kläger aus der unerlaubten Verwertung
seines Fotos gemäß Ziffer 1 der Klage entstanden ist und künftig noch
entstehen wird, wobei dies nur die Verletzungshandlung vor der
Unterlassungserklärung der Beklagten vom 19.04.2024 erfasst.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ...