Hilfe benötigt - Klage gegen BurdaVerlag Publishing GmbH

Heute habe ich das Urteil erhalten - mal sehen, ob Burda in Berufung geht.
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird – unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €
und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, eine
Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Haft, zu
vollziehen an einer der Geschäftsführerinnen der Beklagten – es zu
unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung
des Klägers öffentlich zugänglich zu machen:
wie geschehen in der online abrufbaren Version der Nr. 6/24 der
Zeitschrift GLÜCKSREVUE und wie dargestellt in dem Ausdruck
gemäß der Anlage K 3.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 627,13 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus
seit dem 10.08.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung einer
die Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über
diesen Betrag durch den Kläger.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 627,13 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz hieraus seit dem 10.08.2024 zu zahlen Zug um Zug
gegen Aushändigung einer die Beklagte zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Rechnung über diesen Betrag durch den Kläger.
4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in
Höhe von x € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.06.2024 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, dem Kläger nach bestem
Wissen so vollständig Auskunft zu erteilen, als sie dazu imstande ist,
und zwar dazu in welchem Umfang sie das Foto gemäß Ziffer 1
vervielfältigt, verbreitet und/oder öffentlich zugänglich gemacht hat,
insbesondere
a. über welche Zeiträume die Veröffentlichung gemäß lit. a) jeweils
geschehen ist unter
b. Angabe der Zahl der Abonnenten oder der sonstigen Aufrufe von
Onlinezeitschriften oder -artikeln, in denen das streitgegenständliche
Foto des Klägers veröffentlicht worden ist, soweit die Beklagte nicht mit
dem als Anlage K 4 beigefügten Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
19.04.2024 bereits Auskunft erteilt hat.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger jeglichen Schaden
zu ersetzen hat, der dem Kläger aus der unerlaubten Verwertung
seines Fotos gemäß Ziffer 1 der Klage entstanden ist und künftig noch
entstehen wird, wobei dies nur die Verletzungshandlung vor der
Unterlassungserklärung der Beklagten vom 19.04.2024 erfasst.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ...
 
Wie erwartet, geht der Fall in die nächste Runde:

Es wurde Berufung eingereicht.
Prozessbevollmächtigte: SSB Söder Berlinger Rechtsanwälte PartG mbB, Arabellastraße 29, 81925 München
 
Wie erwartet, geht der Fall in die nächste Runde:

Es wurde Berufung eingereicht.
Prozessbevollmächtigte: SSB Söder Berlinger Rechtsanwälte PartG mbB, Arabellastraße 29, 81925 München
Ist danach endlich Schluss oder geht das evtl. noch bis zum EuGH?
 
Ich frage mich die ganze Zeit: Was will der Verlag eigentlich erreichen?
Wenn der Richter am Ende entscheidet: "Urheberrecht gilt nicht mehr", wäre das nicht kontraproduktiv für ein Unternehmen dessen Hauptgeschäftszweck "Irgendwas mit urheberrechtlich geschützten Medien" ist?
 
Die haben vermutlich auf allen möglichen Seiten ihrer Blättchen irgendwelche Online-Fotos benutzt und haben jetzt Schiss, dass noch andere auf den Trichter kommen, mal nachzuschauen, ob ihre Fotos irgendwo verwendet wurden. Darum versuchen sie es abzuwenden bzw. dürfen ihren Fehler nicht so einfach eingestehen und müssen durch alle Instanzen, auch, um potenziellen anderen Klägern zu zeigen:
"Wir machen dir für 1500€ einen Dreijahresprozess daraus. NAAA, haste immernoch Lust, zu klagen?"

Was hilft dagegen? Einfach solche Schmierblätter nicht kaufen. Sind vermutlich eh übel auf dem absteigenden Ast.
 
Zusammenfassung der Berufungsbegründung (Burda Verlag)


Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des LG Köln vom 26.06.2025, soweit sie über die Zahlung von 627,13 € Abmahnkosten hinaus verurteilt wurde.

  • Sachverhalt:
    Streitgegenstand ist ein vom Kläger aufgenommenes Foto einer 2-Euro-Münze. Dieses erschien zunächst in der Zeitschrift Super Woche (März 2024) und zuvor bereits in Glücks Revue (31.01.2024). Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung für Super Woche verlangte der Kläger später auch wegen der Veröffentlichung in Glücks Revue Unterlassung, Vertragsstrafe und weitere Kosten. Dabei ging es um die Digitalversion der Glücks Revue beim Anbieter Readly.
  • Kernargumente der Berufung:
    1. Kein öffentliches Zugänglichmachen:
      Das Anbieten der digitalen Ausgabe durch Readly sei kein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne von § 19a UrhG, da nur die Titelseite frei abrufbar gewesen sei. Der restliche Inhalt war durch Paywall geschützt und nicht allgemein zugänglich.
    2. Keine Passivlegitimation:
      Nicht die Beklagte, sondern Readly habe die Digitalversion bereitgestellt. Burda habe das Heft bereits im Januar 2024 überlassen, also vor Abgabe der Unterlassungserklärung.
    3. Reichweite der Unterlassungserklärung:
      Die Erklärung bezog sich auf die Printveröffentlichung in Super Woche. Eine Verpflichtung zur Unterbindung digitaler Zweitverwertungen durch Dritte sei daraus nicht abzuleiten.
    4. Keine Vertragsstrafe:
      Ein Verstoß nach Abgabe der Unterlassungserklärung sei nicht bewiesen. Zudem fehle es an einem Verschulden, da Burda zunächst nicht wusste, dass sich die Abmahnung auf Readly bezieht.
    5. Abmahnkosten:
      Für die zweite Abmahnung (Glücks Revue) seien keine Kosten zu erstatten, da kein Unterlassungsanspruch bestanden habe.
    6. Auskunft:
      Der Kläger habe bereits alle Informationen zur Auflage der Printhefte. Weitere Auskünfte würden eine unzulässige Ausforschung darstellen.
    7. Schadensersatz:
      Ein Anspruch auf ein angemessenes Foto-Honorar wird dem Grunde nach anerkannt. Burda bietet 100 € pro Veröffentlichung an, also 200 € insgesamt.
Hinweis: Dies ist eine wertfreie Zusammenfassung durch ChatGPT. Ich mache mir den Inhalt dieser Zusammenfassung nicht zu eigen. Zum laufenden Verfahren äußere ich mich nicht.
 
Hinweis: Dies ist eine wertfreie Zusammenfassung durch ChatGPT. Ich mache mir den Inhalt dieser Zusammenfassung nicht zu eigen. Zum laufenden Verfahren äußere ich mich nicht.
Mit den Argumenten die die bringen könnte man die Burdazentrale abbrennen und hinterher sagen: "Wir erstatten den Heizwert der Einrichtung".
 
Jetzt wird es lustig : Burda hat uns eine weitere Verwendung meines Bildes in der Zeitung "Freizeit Spass" verheimlicht. Wir haben heute auf die Berufung geantwortet - mal sehen, wie das OLG das würdigt ;)
Diese dritte Verwendung wäre nie aufgefallen, wenn Burda nicht behauptet hätte, dass es bei Readly keine Suchfunktion gäbe. Damit wollte man belegen, dass sowieso niemand den Beitrag finden konnte. Das war aber sachlich nicht korrekt - ich habe also die Suchfunktion mit dem Begriff Monaco 2007 genutzt und gleich die ersten drei Treffer sind die Blättchen in denen mein Bild verwendet wurde. In der Freizeit Spass wurde meine Abbildung sogar schon überdeckt - man wusste also von der Urheberrechtsverletzung.
Ich habe mir aus diesem Grunde die Printausgabe beschafft und siehe da: auch mein Foto. Und in diesem Bericht werde ich auch nicht als Urheber des Bildes genannt - das bedeutet eine Verdopplung des Schadensersatzes für diese Verwendung.
 
Heute war Termin im Berufungsverfahren gegen den Burda-Verlag vor dem OLG Köln.

Das Gericht hat den Anwalt des Burda-Verlages darauf hingewiesen, dass die Berufung nach vorläufiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Burda-Anwalt wollte dennoch ein Urteil. Dieses soll nun Mitte Mai verkündet werden.

Vertreten wird Burda durch die Kanzlei SSB Söder Berlinger RAe PartG mbB, konkret durch Rechtsanwalt Marcus Herrmann.

Bemerkenswert fand ich die Argumentation der Gegenseite: Es wurde sinngemäß vorgetragen, es handele sich bei der Abbildung der 2-Euro-Grace-Kelly-Münze nur um eine einfache Ablichtung, eine unter vielen, die im Netz vorhanden seien. Ich wies darauf hin, dass hier der Lichtbildschutz maßgeblich ist. Es geht also um ein von mir gefertigtes Lichtbild, an dem mir die Rechte zustehen. Dass auch andere Abbildungen derselben Münze existieren mögen, ändert daran nichts.

Soweit die Gegenseite darauf abstellen wollte, die Münze selbst sei gewissermaßen „gemeinfrei“, geht das aus meiner Sicht ebenfalls an der Sache vorbei. Denn selbst wenn Rechte an der Gestaltung der 2-Euro-Münze nicht bei mir liegen, wird dadurch mein konkretes Foto nicht gemeinfrei. Streitgegenstand ist nicht das Motiv als solches, sondern mein Lichtbild.

Der Burda-Anwalt wies außerdem nochmals darauf hin, dass der Verlag wegen der großen Zahl von Veröffentlichungen angeblich nicht jede Verwendung des Bildes nachvollziehen könne. Ich habe dem entgegengehalten, dass die Texte in allen drei betroffenen Zeitschriften sehr ähnlich waren und es sich ersichtlich um Zweit- bzw. Drittveröffentlichungen desselben Inhalts handelte. Zwei der Titel hatte ich bereits identifiziert; eine dritte Zeitschrift habe ich erst in Vorbereitung auf das OLG-Verfahren gefunden. Zudem habe ich ausgeführt, dass ich die Veröffentlichungen durch eine einfache Suche bei Readly auffinden konnte und deshalb die Vermutung naheliegt, dass es möglicherweise noch weitere gleichartige Artikel gegeben haben könnte.

Vor diesem Hintergrund und gerade auch wegen der von mir aufgefundenen dritten Zeitschrift hat das Gericht einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verwendung des Bildes bejaht, einschließlich der Online-Veröffentlichungen und der dazugehörigen konkreten Nutzungszahlen. Auf dieser Grundlage wird sich dann auch der mir zustehende Schadensersatz bemessen.

Ich gehe davon aus, dass hierin möglicherweise bereits der Anlass für den nächsten Streit liegt, weil der Burda-Verlag die Verwendung meiner Bilder erkennbar nur mit sehr geringen Beträgen honorieren möchte. Hinzu kommt, dass mein Name in einem Artikel als Urheber falsch geschrieben wurde und ich in einem anderen Artikel als Urheber vollständig verschwiegen worden bin. Auch das wird bei der Bemessung des Schadensersatzes noch eine Rolle spielen.

Ich habe außerdem ausgeführt, dass der Autor des Beitrags kaum ohne Weiteres selbst eine 2-Euro-Grace-Kelly-Münze für eigene Fotoaufnahmen hätte beschaffen können, weil diese Münze selten und teuer ist. Das Gericht hatte bereits bei der Einführung in den Sachverhalt die Qualität der streitgegenständlichen Abbildung hervorgehoben, weshalb der Kommentar der Gegenseite auf mich eher provokant als fachlich fundiert wirkte. Der Vorsitzende hat sich meinen Ausführungen insoweit ausdrücklich angeschlossen.

Meine Anwältin bezeichnete die Ausflüchte der Gegenseite als „kreativ“. Ich selbst war über das fachliche Niveau des Vortrags durchaus erstaunt, zumal Herr Herrmann im Internet eigentlich als ausgewiesener Spezialist für Urheber- und Medienrecht erscheint.

Nun bleibt das Urteil Mitte Mai abzuwarten. Ich bin gespannt, ob Burda sich bei einer Niederlage damit zufriedengeben würde oder ob noch weitere Schritte möglich sind. (Streitwert knapp 18.000 Euro) Schon das Berufungsverfahren vor dem OLG ist finanziell durchaus fordernd. Auf die Gesamtabrechnung bin ich ebenfalls gespannt.
 
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