Hallo nochmal,
meine Einsprüche mit dem Zoll (siehe mein letzter Beitrag oben) sind immer noch hinfällig - ein Zeichen dass sie eine umfassende, wie auch immer begründete negative Antwort vorbereiten. Ibiza schrieb oben "Wenn einmal das Bildungs- und Wissenschaftszentrum des Bundes über einen Artikel drüber war und diesen - wie in diesem Fall sehr ausführlich - analysiert und die Entscheidung begründet hat, kommt man von dieser Argumentation nur sehr sehr schwer wieder weg" und das ist auch meine Erfahrung - diesselben Textblöcke und sinnfreien Argumentationen werden einfach wiederverwendet.
Nun ist aber folgendes passiert: Selbst bei einwandfrei historischen Sammlermünzen wird nun die Eignung als "Sammlungsstück" bzw. von "münzkundlichem Wert" (z.B. wegen historischem Interesse) abgesprochen. Wenn man hier nicht aufpasst, wird der reduzierte Steuersatz auf gar nichts aus der Numismatik mehr anwendbar sein.
Im jetzt anhängigen Fall handelt es sich um eine 5 Mark 1909 Luitpold PP (Auflage unbekannt, ein paar 100 Stück?)). Eine normale Sammmlermünze, kein Unikum fuer ein Museum, aber definitiv ein historisches seltenes Stück. Es wird nun versucht, diese Münze als "Antiquität", und nicht als "Sammlungsstück" einzuordnen.
Ich gebe hier die Argumentation des Zollamts wieder:
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Sehr geehrter Herr Dr. XXX,
Sie tragen mit Ihrer verschiedene Kriterien vor, die eine Münze unter Numismatikern zu einem „Sammlungsstück von münzkundlichem Wert“ machen würden:
- Seltenheit (geringe Prägeauflage bzw. Überlebensrate),
- Alter und historische Bedeutung (Bezug zu wichtigen Epochen, Ereignissen, Persönlichkeiten),
- Erhaltungszustand,
- Kulturelle Bedeutung (Repräsentation kultureller, religiöser oder sozialer Aspekte),
- Nachfrage unter Sammlern.
Die Sammelwürdigkeit einer Münze aus Sicht der Numismatik ergäbe sich bereits dann, wenn einzelne dieser Faktoren gegeben seien.
Weiterhin tragen Sie vor, dass für die Auslegung des Begriffs „Sammlungsstück“ das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10.10.1985 - RS 200/84 nicht anwendbar sei, da dieses einen Fall der Nummer 54 Buchstabe b) der Anlage 2 UStG (Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert) abhandelt. Bei Münzen handele es sich jedoch um einen Fall der Nummer 54 Buchstabe c) der Anlage 2 UStG (Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert).
Die Nichtanwendbarkeit des Urteils ergäbe sich auch schon daraus, dass die „Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert“ der Nr. 54 b) durch den Zusatz „und zwar“ und der Aufzählung unter Buchstaben aa), bb) und cc) weiter präzisiert werden. Der Begriff „Sammlungsstück“ sei daher disjunkt auszulegen. Zudem stehe die Auslegung des Begriffs in diametralem Gegensatz zu der Beurteilung von Fachleuten aus mehreren Gebieten.
Zu den nunmehr vorgebrachten weiteren Einlassungen nehme ich ergänzend wie folgt Stellung:
Die Auslegung des Begriffs „Sammlungsstück“ im Sinne der Nr. 54 der Anlage 2 UStG wird im Absatz 1 der Anlage 1a) der Dienstvorschrift Z 8101 durch den Normgeber präzisiert. Als Sammlungsstücke im Sinne der Nr. 54 sind Gegenstände anzusehen, die ohne Rücksicht auf ihr Alter eine exemplarische Bedeutung haben und zur Aufnahme in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung auf den bezeichneten Gebieten geeignet sind. Es sind dazu die Kriterien, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10.10.1985 - RS 200/84 ergeben, heranzuziehen (sog. Sammlungseignung). Eine Unterscheidung zur Auslegung des Begriffs „Sammlungsstück“ hinsichtlich der unterschiedlichen wissenschaftlichen Gebiete der Buchstaben a), b) und c) erfolgt hier explizit nicht.
Im o.a. Urteil erfolgt zudem eine getrennte Würdigung des Begriffs „Sammlungsstück“ und „von geschichtlichem Wert bzw. völkerkundlichem Wert“, so dass eine sinngemäße Auslegung des Begriffs auch auf Sammlungstücke aus anderen wissenschaftlichen Bereichen legitim ist und in der Rechtsprechung auch so praktiziert wird.
Weiterhin spricht der Absatz 3 der Anlage 1 a) Z 8101 davon, dass bei Münzen zunächst eine Einordnung als „Sammlungsstück“ zu prüfen ist. Abweichende Kriterien oder Erleichterungen für „Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert“ sind hier nicht vorgesehen.
Die von Ihnen vorgetragenen Faktoren, die eine Münze unter Numismatikern zu einem sammelwürdigen Stück machen, überschneiden sich teils mit den Kriterien des o.g. Urteils. Für eine Anerkennung als „Sammlungsstück“ im Sinne der Position 9705 müssen jedoch sämtliche Kriterien des o.g. Urteils zur Sammlungseignung zugleich vorliegen.
Stücke, die lediglich von Münzsammlern gesammelt werden - auch wenn sie als sog. Belegstücke für eine bestimmte Entwicklung in Museen oder in anderen wissenschaftlich aufgebauten Sammlungen anzutreffen sind - stellen keine Sammlungsstücke im Sinne des Positionswortlautes der Position 9705 dar (vgl. ErlKN ABS XXI (NEH) RZ 05.2 bis 06.5).
Weitere Belege und Argumente hinsichtlich der nicht vorliegenden Kriterien „Seltenheit“ und „hohem Wert“ für die sog. Sammlungseignung wurden von Ihnen nicht vorgelegt bzw. vorgetragen. Dieser Nachweis kann in Form eines Gutachtens bzw. einer Expertise eines anerkannten Sachverständigen bzw. unabhängigen Experten (z.B. Antiquitätenhändler; Numismatiker; Fachmann eines Auktionshauses oder eines Museums) geführt werden. Die bloße, nicht nachprüfbare Behauptung, dass ein hoher Wert vorliegt und die Münze selten ist, genügt nicht (vgl. hierzu auch ErlKN ABS XXI (NEH) RZ 08.1).
Wie in meiner Stellungnahme vom 11.11.2024 festgestellt, bleibt es bei der Zuweisung der strittigen Münze als „Antiquität, mehr als 100 Jahre alt“ in die
Position 9706.
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Mein Faszit dazu: Der Zoll will unbedingt die Einstufungsmöglichkeiten von Sammlermünzen als 9705 mit ermässigtem Einkommensteuersatz kippen. In einer Mail wurde sogar suggeriert, dass sie eine interne Dienstvorschrift befolgen, die genau das als Ziel vorgibt.
Ich werde versuchen, dement gegenzuwirken, und brauche dafuer "Papier", in Form von möglichst (mehreren?) Gutachten zu dieser Münze von ausgewiesenen Experten, Gutachtern, Händlern o.ä. Daher die Frage in dieses Forum: Wer kennt jemanden dafür oder möchte mir ein wenig helfen, das auszufechten? Erstmal bräuchte ich ein Gutachten zu genau dieser Münze, auch gerne gegen Honorar.
Ich sehe hier eine gute Chance, diesen Fall zu kippen, und wer weiss, dann vielleicht auch weitere. Aber wenn jeder das alleine ausfechtet, hat der Zoll ein leichtes Spiel.