Einfuhrumsatzsteuer für Sammlermünzen aus Drittländern

Hallo nochmal.

Ich bin gerade die Forumsbeiträge zu Regeln und Rechtsberatung durchgegangen. Um dies klar zu stellen: Ich suche keine Rechtsberatung über dieses Forum. Ich finde die Behandlung durch die Behörden in Fällen wie ich sie erfahren habe unlogisch, wiedersprüchlich und willkürlich, und möchte mich nicht mehr mit herbeigezogenen Argumenten abspeisen lassen, nur weil ein Minister entschieden hat möglichst viel Einfuhrumsatzsteuer aus kleinen Fällen zu quetschen.

Wenn das Gesetz tatsächlich so klar ist, wie angeblich in den "Gutachten" des Zolls vorgespiegelt wird, dann ist dem so. Wenn man sich das Gesetz allerdings mit Logik und sprachlichem Verständnis anschaut, dann kann ich die Argumente nicht nachvollziehen.

Daher suche ich auf diesem Forum Leute die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, und die sich evtl. daran beteiligen oder austauschen wollen, die Gegenargumentation professionell aufzubereiten, und gegebenenfalls eine Klage durchzuziehen um den Sachverhalt zu klären.

VG
 
Hallo Tobias,

ja, danke, die Beiträge habe ich alle gesehen. Und ich habe auch schon öfters bei dir im Shop bestellt ;)
Würde mich ja interessieren ob du keine Probleme damit hast?
Aber das ist leider keine Lösung die immer greift, z.B. wenn ich mal ältere Sammlermünzen im Ausland ersteigert habe.

Ausserdem denke ich dass beim Zoll gerade etwas in Bewegung ist. Ein Nachbohren hat ergeben, dass sie neuerdings tatsächlich die Vorgabe haben, anders zu prüfen. Sie versuchen dann mit neuen Argumentationsketten die Sammlungswürdigkeit von modernen Münzen abzulehnen. Diese Argumente sind aber nicht konsistent mit der Anlage 2 des UStG, sondern beruhen auf Interpretationen der Ministerialbeamten, und da könnte man ansetzen. Die Frage ist, ob und wer da auch Interesse daran hätte dies zu klären, denn wenn sich immer nur kleine Einzelsammler mit den Behörden auseinandersetzen ist es leichter für die, das abzublocken.

VG

goldie22
 
Hallo nochmal,

meine Einsprüche mit dem Zoll (siehe mein letzter Beitrag oben) sind immer noch hinfällig - ein Zeichen dass sie eine umfassende, wie auch immer begründete negative Antwort vorbereiten. Ibiza schrieb oben "Wenn einmal das Bildungs- und Wissenschaftszentrum des Bundes über einen Artikel drüber war und diesen - wie in diesem Fall sehr ausführlich - analysiert und die Entscheidung begründet hat, kommt man von dieser Argumentation nur sehr sehr schwer wieder weg" und das ist auch meine Erfahrung - diesselben Textblöcke und sinnfreien Argumentationen werden einfach wiederverwendet.

Nun ist aber folgendes passiert: Selbst bei einwandfrei historischen Sammlermünzen wird nun die Eignung als "Sammlungsstück" bzw. von "münzkundlichem Wert" (z.B. wegen historischem Interesse) abgesprochen. Wenn man hier nicht aufpasst, wird der reduzierte Steuersatz auf gar nichts aus der Numismatik mehr anwendbar sein.

Im jetzt anhängigen Fall handelt es sich um eine 5 Mark 1909 Luitpold PP (Auflage unbekannt, ein paar 100 Stück?)). Eine normale Sammmlermünze, kein Unikum fuer ein Museum, aber definitiv ein historisches seltenes Stück. Es wird nun versucht, diese Münze als "Antiquität", und nicht als "Sammlungsstück" einzuordnen.

Ich gebe hier die Argumentation des Zollamts wieder:

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Sehr geehrter Herr Dr. XXX,

Sie tragen mit Ihrer verschiedene Kriterien vor, die eine Münze unter Numismatikern zu einem „Sammlungsstück von münzkundlichem Wert“ machen würden:

- Seltenheit (geringe Prägeauflage bzw. Überlebensrate),

- Alter und historische Bedeutung (Bezug zu wichtigen Epochen, Ereignissen, Persönlichkeiten),

- Erhaltungszustand,

- Kulturelle Bedeutung (Repräsentation kultureller, religiöser oder sozialer Aspekte),

- Nachfrage unter Sammlern.

Die Sammelwürdigkeit einer Münze aus Sicht der Numismatik ergäbe sich bereits dann, wenn einzelne dieser Faktoren gegeben seien.



Weiterhin tragen Sie vor, dass für die Auslegung des Begriffs „Sammlungsstück“ das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10.10.1985 - RS 200/84 nicht anwendbar sei, da dieses einen Fall der Nummer 54 Buchstabe b) der Anlage 2 UStG (Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert) abhandelt. Bei Münzen handele es sich jedoch um einen Fall der Nummer 54 Buchstabe c) der Anlage 2 UStG (Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert).

Die Nichtanwendbarkeit des Urteils ergäbe sich auch schon daraus, dass die „Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert“ der Nr. 54 b) durch den Zusatz „und zwar“ und der Aufzählung unter Buchstaben aa), bb) und cc) weiter präzisiert werden. Der Begriff „Sammlungsstück“ sei daher disjunkt auszulegen. Zudem stehe die Auslegung des Begriffs in diametralem Gegensatz zu der Beurteilung von Fachleuten aus mehreren Gebieten.



Zu den nunmehr vorgebrachten weiteren Einlassungen nehme ich ergänzend wie folgt Stellung:



Die Auslegung des Begriffs „Sammlungsstück“ im Sinne der Nr. 54 der Anlage 2 UStG wird im Absatz 1 der Anlage 1a) der Dienstvorschrift Z 8101 durch den Normgeber präzisiert. Als Sammlungsstücke im Sinne der Nr. 54 sind Gegenstände anzusehen, die ohne Rücksicht auf ihr Alter eine exemplarische Bedeutung haben und zur Aufnahme in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung auf den bezeichneten Gebieten geeignet sind. Es sind dazu die Kriterien, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10.10.1985 - RS 200/84 ergeben, heranzuziehen (sog. Sammlungseignung). Eine Unterscheidung zur Auslegung des Begriffs „Sammlungsstück“ hinsichtlich der unterschiedlichen wissenschaftlichen Gebiete der Buchstaben a), b) und c) erfolgt hier explizit nicht.

Im o.a. Urteil erfolgt zudem eine getrennte Würdigung des Begriffs „Sammlungsstück“ und „von geschichtlichem Wert bzw. völkerkundlichem Wert“, so dass eine sinngemäße Auslegung des Begriffs auch auf Sammlungstücke aus anderen wissenschaftlichen Bereichen legitim ist und in der Rechtsprechung auch so praktiziert wird.



Weiterhin spricht der Absatz 3 der Anlage 1 a) Z 8101 davon, dass bei Münzen zunächst eine Einordnung als „Sammlungsstück“ zu prüfen ist. Abweichende Kriterien oder Erleichterungen für „Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert“ sind hier nicht vorgesehen.



Die von Ihnen vorgetragenen Faktoren, die eine Münze unter Numismatikern zu einem sammelwürdigen Stück machen, überschneiden sich teils mit den Kriterien des o.g. Urteils. Für eine Anerkennung als „Sammlungsstück“ im Sinne der Position 9705 müssen jedoch sämtliche Kriterien des o.g. Urteils zur Sammlungseignung zugleich vorliegen.

Stücke, die lediglich von Münzsammlern gesammelt werden - auch wenn sie als sog. Belegstücke für eine bestimmte Entwicklung in Museen oder in anderen wissenschaftlich aufgebauten Sammlungen anzutreffen sind - stellen keine Sammlungsstücke im Sinne des Positionswortlautes der Position 9705 dar (vgl. ErlKN ABS XXI (NEH) RZ 05.2 bis 06.5).



Weitere Belege und Argumente hinsichtlich der nicht vorliegenden Kriterien „Seltenheit“ und „hohem Wert“ für die sog. Sammlungseignung wurden von Ihnen nicht vorgelegt bzw. vorgetragen. Dieser Nachweis kann in Form eines Gutachtens bzw. einer Expertise eines anerkannten Sachverständigen bzw. unabhängigen Experten (z.B. Antiquitätenhändler; Numismatiker; Fachmann eines Auktionshauses oder eines Museums) geführt werden. Die bloße, nicht nachprüfbare Behauptung, dass ein hoher Wert vorliegt und die Münze selten ist, genügt nicht (vgl. hierzu auch ErlKN ABS XXI (NEH) RZ 08.1).



Wie in meiner Stellungnahme vom 11.11.2024 festgestellt, bleibt es bei der Zuweisung der strittigen Münze als „Antiquität, mehr als 100 Jahre alt“ in die

Position 9706.


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Mein Faszit dazu: Der Zoll will unbedingt die Einstufungsmöglichkeiten von Sammlermünzen als 9705 mit ermässigtem Einkommensteuersatz kippen. In einer Mail wurde sogar suggeriert, dass sie eine interne Dienstvorschrift befolgen, die genau das als Ziel vorgibt.

Ich werde versuchen, dement gegenzuwirken, und brauche dafuer "Papier", in Form von möglichst (mehreren?) Gutachten zu dieser Münze von ausgewiesenen Experten, Gutachtern, Händlern o.ä. Daher die Frage in dieses Forum: Wer kennt jemanden dafür oder möchte mir ein wenig helfen, das auszufechten? Erstmal bräuchte ich ein Gutachten zu genau dieser Münze, auch gerne gegen Honorar.

Ich sehe hier eine gute Chance, diesen Fall zu kippen, und wer weiss, dann vielleicht auch weitere. Aber wenn jeder das alleine ausfechtet, hat der Zoll ein leichtes Spiel.
 
Naja: eine PP ist eine vom Staat (in dem Fall vom Deutschen Reich) und damit dem Rechtsvorgänger der BRD eigens für Sammler (und somit für Münzsammlungen) geprägte Münze, dir auch alle feinsten Details des Geldstücks deutlich zeigen soll. Also auch für Ausstellungszwecke geeignet ist.

Damit ist es eine per Definition des Deutschen Reiches sammelwürdige Münze - Punkt.

Von Bad Homburg (Verkaufsstelle für Sammlermünzen) wurden für die BRD bis in die 50er Jahre noch genau gleich (Stoßglanzverfahren) geprägte Münzen als Sammlermünzen verkauft.

Daran (an Festelgungen und konkludentem Handeln) von Rechtsvorgängern sind Rechtsnachfolger gebunden. Zumal sie (die BRD) genau dasselbe getan und definiert hat.

Ich denke, dass es da irgendwann zu sammlerfreundlichen Gerichtsurteilen kommt.
 
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Die dann mittels eines Nichanwendungserlass ignoriert werden.
Schwierig bei letztinstanzlichen Urteilen.

Sobald so ein Urteil, auch kein letztinstanzliches, Rechtskraft hat, ist davon auszugehen, dass auch alle anderen Urteile bis zu dieser Instanz in gleicher Sache gleich ausfallen werden. Ist das nicht der Fall, wird es interessant.

Damit (Nichtanwendungserlasse) gewinnen sie nur Zeit, bis das Unvermeidliche passiert. Und das Ding geklärt ist. Und bis dahin können sie ängstliche Menschen sicher abkassieren. Nur bei denen, die sich wehren, ist es schwieriger.

Ein rechtskräftiges Urteil schließt einen Fall ab. Im Einzelfall reicht das. Solange das nicht zu viele werden, schlucken sie es.

Ich hatte mal um 2019 ein Problem mit denen wegen eines Vertrags von 1991. Damals war ich mit der Darlehnsnehmerin noch nicht verheiratet. Und damals hatten wir auch andere Zinsen. Das wollten sie dann alles nicht mehr wissen und schwurbelten etwas von Verwandtendarlehn und trallala.

Ich habe dann recherchiert und ein Urteil einer hohen Instanz gefunden (Bundesfinanzhof oder so). Dann war plötzlich Ruhe. Dass man bereit ist, vor Gericht zu gehen, stört sie nicht. Drohen bringt nichts. Das sind richtige "Streithansel". Kostet denen ja nichts, sondern nur uns Steuerzahlern....

Thema Rechtsberatung: Das hier von mir Gesagte ist meine Meinung und spiegelt meine Erfahrungen wieder. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung mit dem im Grunggesetz definierten Grenzen der anderen, niedrigrangigeren Gesetzgebung vor geht. Bis zum Beweis des Gegenteils halte ich eine abweichende Auslegung für verfassunbgswidrig. Vor dem Finanzgericht herrscht glaube ich Anwaltszwang, von daher ist es müßig.... Da geht keinem ein Honorargroschen verlorten.
 
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